Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

- HWFVO

§ 5 Zuschüsse, Zentralmittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/5#abs-1 (1) Die Zuschüsse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes bereitgestellt. Sie fallen nach § 5 Abs. 3 Hochschulgesetz in das Vermögen der Hochschule. Ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und dieser Verordnung, soweit das Haushaltsgesetz keine andere Regelung trifft. Auf andere vom Land zur Verfügung gestellte Mittel finden die §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/5#abs-2 (2) Falls vom Land zur Verfügung gestellte Mittel zum Zwecke der Förderung Dritten überlassen werden, sind die Vorschriften des Zuwendungsrechts entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Mittel, die für Lehre und Forschung der Hochschulmedizin oder analog zu § 5 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes zur Verfügung gestellt werden.

§ 4 § 6